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Kündigungsschutz
 
Maultaschen-Fall. 42.500 Euro Abfindung
Maultaschen aus Schwaben.
 
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Maultaschen-Fall. 42.500 Euro Abfindung

Berlin/Freiburg, 30. März 2010 – Im so genannten Maultaschen-Prozess haben sich die Klägerin und das verklagte Altenheim auf einen Vergleich geeinigt. Demnach erhält die Klägerin 42.000 Euro Abfindung (AZ: 9 Sa 75/09).

---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------

Der Maultaschen-Fall hatte bundesweites Aufsehen erregt. Der Klägerin wurde von Ihrer Arbeitgeberin vorgeworfen, sie hätte sechs Maultaschen gegessen, die nach der Essenausgabe im Altenheim übrig geblieben waren – die fristlose Kündigung wegen Diebstahls ging der 58 Jahre alten Beschäftigten nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit zu.

Der nun vereinbarte Vergleich spricht der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 42.000 Euro zu – weiter wird aus der fristlosen eine fristgerechte Kündigung mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gemacht. So endete das Arbeitsverhältnis erst am 31. Dezember 2009.

Wieso war das Altenheim auf einmal vergleichsbereit? Der Vorsitzende Richter hatte Bedenken, dass die Kündigung rechtmäßig sei. Das Landesarbeitsgericht schreibt dazu in seiner Pressemitteilung:

"Für das Gericht war für diesen Vergleichsvorschlag maßgeblich, dass die Frage der Berechtigung der außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen des Diebstahls von Maultaschen nicht eindeutig war. Zwar ist der Diebstahl auch von geringwertigen Sachen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich ein Grund, der für eine fristlose Kündigung herangezogen werden kann. Der Wert der Sache spielt zunächst keine Rolle. Das Gesetz (§ 626 BGB) verlangt aber darüber hinaus, dass das Gericht die Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend würdigt. Die Entscheidung über die Berechtigung einer fristlosen Kündigung ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.

Im „Maultaschenfall“ gab es besondere Umstände, die trotz des unbestrittenen Diebstahls der Maultaschen durch die Klägerin eine fristlose Kündigung nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheinen lassen. Neben der langen Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter der Klägerin war das die Tatsache, dass bei der beklagten Arbeitgeberin das übrig gebliebene Essen - auch die gestohlenen Maultaschen - als Abfall entsorgt wird, zu beachten. Der beklagten Arbeitgeberin ist durch den Diebstahl kein messbarer Schaden entstanden. Das ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04) ein Umstand, der in der Interessenabwägung zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist. Das bedeutet nicht, dass ein solches Verhalten erlaubt ist. Es ist aber nicht „automatisch“ ein Grund für eine fristlose Kündigung."