
Bei dem Entgelttarifvertrag zogen Gewerkschaft und Arbeitgeberverband an einem Strang. Beide Parteien hatten ein Interesse daran, diesen für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die Gewerkschaften sicherten so angemessene Arbeitsbedingungen. Die Arbeitgeber mussten keine Schmutzkonkurrenz insbesondere aus Brandenburg befürchten. Das Gericht hat diese Absichten den Rücken gestärkt. (Ivailo Ziegenhagen, Fachanwalt für Arbeitsrecht)
Sicherheitsmitarbeiter erhalten Mindestlohn von 5,58 Euro
Berlin, 25. Februar 2010 – Die Sicherheitsmitarbeiter in Berlin und Brandenburg müssen weiter nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag vom 28. Februar 2008 bezahlt werden. Das stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg klar (AZ: 26 Sa 2149/09).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------
Nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe für Berlin und Brandenburg gilt seit dem 1. November 2008 in Berlin ein Mindestlohn in Höhe von 5,85 Euro und in Brandenburg ein Mindestlohn in Höhe von 5,58 Euro pro Stunde.
Dieser Entgelttarifvertrag durfe der neuen Entscheidung nach auch rückwirkend für allgemein verbindlich erklärt werden. Die Allgemeinverbindlichkeit darf sich auch über zwei Bundesländer erstrecken. Ob bei den tarifgebundenen Arbeitgeber mehr als 50 Prozent der in der Branche Beschäftigten tätig sind, ist für die Bundesländer gemeinsam zu betrachten, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.
Der Kläger verlangte von seiner Brandenburger Arbeitgeberin das Entgelt, was der für allgemeinverbindlich erklärte Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin/ Brandenburg festgelegt hat. Die Tarifpartner hatten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen entsprechenden Antrag gestellt. Das Bundesministerium übertrug die Prüfung und den Erlass auf den zuständigen Berliner Senat und das zuständige Brandenburger Ministerium. Rückwirkend zum 1. November 2008 wurde der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. In Brandenburg sind etwa 31,5 Prozent der Arbeitnehmer der Branche in tarifgebundenen Unternehmen tätig, in Berlin 71,7 Prozent. Im gesamten Tarifgebiet (Berlin und Brandenburg) sind es 56,1 Prozent.
Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass eine rückwirkende Allgemeinverbindlichkeit unfair sei. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, sich auf die geänderten Umstände durch eine Änderung der Verträge mit ihren Kunden einzustellen oder Rückstellungen zu bilden. Die Erstreckung des Tarifvertrages auf zwei Bundesländer diene der Ausschaltung der Konkurrenz aus Brandenburg. Man müsse für jedes Land gesondert prüfen, ob die 50-Prozent-Quote des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG erfüllt sei und in Brandenburg sei das nicht der Fall.
Die Richter gaben dem Arbeitnehmer Recht. Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag ist wirksam. Damit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Entgeltdifferenzen. Das Bundesministerium durfte die konkrete Prüfung auf die jeweiligen Behörde übertragen, da das Gesetz es so regelt (§ 5 Abs. 6 TVG). Die Tarifpartner dürfen das Tarifgebiet so zuzuschneiden, dass die Voraussetzungen der Tarifgebundenheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG ) gegeben sind. Damit ist auf den konkreten Geltungsbereich des Tarifvertrages abzustellen. Dieser erstreckt sich hier auf das Gebiet der Bundesländer Berlin und Brandenburg. In beiden Länder zusammen ist die 50-Prozent-Quote erfüllt.
Die Allgemeinverbindlichkeit liegt im öffentlichen Interesse. Insbesondere in Zeiten nachlassender Konjunktur und eines Überangebots an Arbeitskräften besteht die Gefahr, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer untertarifliche Arbeitsbedingungen vereinbaren. Eine solche Tarifunterbietung kann zum einen dazu führen, dass nicht organisierte Arbeitnehmer die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft beim Wettbewerb um die knapp gewordenen Arbeitsplätze verdrängen; zum anderen können sich auf diese Weise nicht organisierte Arbeitgeber gegenüber den Mitgliedern des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes Konkurrenzvorteile verschaffen und diese so in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden. Außerdem sichert die Allgemeinverbindlicherklärung angemessene Arbeitsbedingungen auch der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer.
Auch die Rückwirkung ist rechtens. Der Antrag auf Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit vom 30. Juli 2008 war bereits am 20. August 2008 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Darin wurde auf eine mögliche Rückwirkung ausdrücklich hingewiesen. Wenn nun die Rückwirkung zum 01. November 2008 erfolgt, sind die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die Arbeitgeberin hätte sich rechtzeitig auf die höheren Löhne einstellen können.
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