Arbeits-Agentur unterläuft Fehler bei eigenen Befristungen
Berlin/Erfurt, 17. März 2010 – Ausgerechnet die Agentur für Arbeit hat vor dem Bundesarbeitsgericht eine Niederlage hinnehmen müssen, weil ihr ein Fehler bei der Befristung einer Angestellten unterlief. Die Sachbearbeiterin ist nun unbefristet eingestellt (AZ: 7 AZR 843/08).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Die Agentur für Arbeit in Berlin stellte die Klägerin als Teamassistentin für den Job-Center in Tempelhof-Kreuzberg vom 14. November 2005 an ein. Sie sollte Hartz-IV-Akten bearbeiten.
In ihrem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2005 hieß es, sie sei „als vollzeitbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit ... für die Zeit bis zum 31.12.2007" angestellt. Sie verdiente zuletzt 1.665,00 Euro vor Abzug der Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge.
Grundlage für die Befristung war ein von der Agentur aufgestellter "Haushaltsplan" vom 15. Dezember 2004. In einer Anlage dazu heißt es:
„In der Übersicht zur Gruppe 425 ‚für Aufgaben nach dem SGB II‛ sind 5000 (Vorjahr: O) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen.
Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“
Die Teamassistentin klagte dagegen, dass ihr Arbeitsvertrag am 31. Dezember 2007 endete. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr nun in dritter Instanz recht!
Die Gründe:
Eine Befristung wäre sachlich nur gerechtfertigt gewesen, wenn die Klägerin aus Haushaltmitteln vergütet worden wäre. Dieses Geld aus dem Haushalt müsste für die Befristung bestimmt gewesen sein – und die Klägerin hätte entsprechend beschäftigt werden müssen.
Das war aber in diesem Fall nicht gegeben.
Die Bestimmung, wonach "für Aufgaben nach dem SGB II" bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristeten Arbeitsverträgen für die Dauer von drei Jahren vorgesehen seien, könne nicht eindeutig genug entnommen werden, ob die Angestellten vorübergehende Aufgaben übernehmen sollten – oder dauerhaft anfallende Arbeiten, für die es einen ständigen Bedarf gäbe. Dies gelte auch für die pauschal formulierte Erwartung, der Bedarf für die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz-IV) werde zurückgehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. August 2008
- 21 Sa 961/08 -
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