
Die Statusfeststellung eines freien Mitarbeiters zum Arbeitnehmer ist für ihn grundsätzlich positiv. Er wird nachversichert. Und er kann das erhaltene Geld behalten. Sollte das Honorar jedoch über der üblichen Vergütung eines vergleichbaren Arbeitnehmers liegen, muss er diese Differenz zurück zahlen. Das gilt nur dann nicht, wenn er das Geld für die laufenden Lebenskosten ausgegeben hat. Das ist nicht einfach zu belegen. Wenn die Differenz nicht sehr hoch ist, wird vermutet, das alles weg ist. Dann muss nichts zurück gezahlt werden (Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen).
Arbeitnehmer muss zu viel erhaltenes Honorar zurück zahlen
Berlin/Erfurt, 9. Februar 2005 – Ein Arbeitnehmer, der zu viel Geld bekommen hat, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer das Geld für die laufende Lebensführung ausgegeben hat, entschied das Bundesarbeitsgericht (AZ: 5 AZR 175/04).
--------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------
Der Fall: Ein Rundfunkmitarbeiter war als Honorarkraft angestellt. Er schrieb der Auftraggeberin monatliche Rechnungen. Eine Statusfeststellung erbrachte, dass der freie Mitarbeiter ein Arbeitnehmer ist. Da das gezahlte Honorar über der Vergütung lag, die für ein Arbeitsverhältnis zu zahlen war, forderte die Arbeitgeberin die Differenz, immerhin 12.000 Euro zurück.
Die Richter in Erfurt entschieden, dass der Rückforderungsanspruch dem Grunde nach besteht. Die Höhe bestimmt sich aus der Differenz zwischen dem Honorar und dem einschlägigen Tariflohn.
Der Arbeitnehmer hatte eingewandt, dass er das Geld restlos ausgegeben habe. Nach Ansicht der Richter ist dieser Einwand nur zu berücksichtigen, wenn das Honorar restlos für laufende Lebensbedürfnisse verbraucht ist. Das konnte jedoch der Arbeitnehmer nicht beweisen. Daher gingen die Richter davon aus, dass sich die Differenz noch in seinem Vermögen befindet oder er sich dadurch Werte oder Vorteile verschafft hat. Dazu zählen höhere Ersparnisse, Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden. Er musste die Differenz zurück zahlen.
BAG, Urteil vom 09.02.2005 - AZ: 5 AZR 175/04).
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