
Wer eine Kündigung bekommt, bei der die Jahre vor dem 25. Geburtstag nicht berücksichtigt wurden, sollte Klage beim Arbeitsgericht erheben (Magdeburger Platz).
Deutschland muss längere Kündigungsfristen beachten
Berlin/Straßburg, 19. Januar 2010 – Arbeitnehmer können sich in vielen Fällen auf eine längere Kündigungsfrist und damit mehr Geld bei der Beendigung des Arbeitsvertrages einstellen. Das geht aus einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor (AZ: C‑555/07).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Um was geht es genau?
Die Frist bei der Kündigung verlängert sich um bis zu vier Monate! Das bedeutet: Bis zum Ablauf von bis zu vier Monaten mehr muss der Chef in der Regel auch das Gehalt weiter zahlen.
Wer profitiert von der längeren Frist?
Es profitieren nicht alle Arbeitnehmer – sondern nur die, die bereits vor dem 25. Geburtstag angestellt worden sind. Aber Vorsicht: Ein Tarifvertrag kann die neuen Fristen in einigen Fällen aushebeln.
Ein Beispiel. Im Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ging um diesen Fall:
Die Angestellte Seda Kücükdeveci war mit 18 Jahren eingestellt worden und zehn Jahre bei der Firma Swedex GmbH & Co. KG beschäftigt. Dann bekam sie die Kündigung – mit einer Frist von nur einem Monat!
Das Problem: Wäre Seda im Alter von 30 Jahren eingestellt worden und hätte dann zehn Jahre bei der Firma gearbeitet, hätte die Frist zur Kündigung vier Monate betragen.
Wir reiben uns die Augen und fragen: Warum dieser Unterschied?
Weil es das deutsche Recht so vorsieht. Im § 622 BGB steht: "Bei der Berechnung ... werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt."
Das ist komplett ungerecht – und diskriminiert die Jungen! Und genau das bestätigten jetzt auch die Europa-Richter. Sie urteilten: Bei der Kündigungsfrist müssen auch die Zeiten unter 25 mitzählen! In Sedas Fall bedeutet das: Ihre Kündigungsfrist muss vier Monate betragen – und nicht nur einen Monat!
Die Europa-Richter haben den Fall an das Arbeitsgericht in Düsseldorf zurück gegeben. Das Düsseldorfer Gericht muss nun so tun, als ob das deutsche Gesetz nicht existiert – und muss Sedan vier Monate Kündigungsfrist einräumen.
- Weg frei für höheren Mindestlohn im Wach- und Sicherheitsgewerbe
- Sicherheitsmitarbeiter erhalten Mindestlohn von 5,58 Euro
- Mehr
- Kurzarbeit Null kann ältere Angestellte diskriminieren
- Chefs müssen für Fragen nach schweren Krankheiten zahlen
- Mehr
- "Emmely" gewinnt. Kündigung wegen Unterschlagung zweier Wertbons rechtswidrig
- Maultaschen-Fall. 42.500 Euro Abfindung
- Mehr
- Kurzarbeit. Welche Rechte habe ich?
- Hartz IV. Was tun bei Ärger mit dem Amt?
- Mehr
- Jobsuche. Kein Anspruch auf einen guten Vermittler
- Hartz IV-Empfänger muss Kita-Reise selbst zahlen
- Mehr
- Betriebsrats-Wahlen. Stützschriften nicht per Fax!
- Bundesarbeitsgericht: Betriebsrat hat Anspruch auf Internet-Zugang
- Mehr

