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Lexikon
Gefeuert. Wie schnell muss ich reagieren?
Wer eine Kündigung vom Chef bekommt, muss sich beeilen: Drei Wochen bleiben, eine Klage beim Arbeitsgericht einzureichen.
Ab wann läuft die Frist?
Sie beginnt an dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung vorliegt. Also nicht am Tag, an dem der Vorgesetzte sagt: "Ich werde Sie raus schmeißen!" Sondern am Tag, an dem das Schreiben mit der Kündigung zum Beispiel im Briefkasten steckt oder dieses Schriftstück bei der Arbeit übergeben wird.
Zählen Samstage und Sonntage mit?
Eigentlich ja. Denn wenn am Freitag gekündigt wird, läuft die Frist drei Wochen später am Freitag um 0 Uhr ab.
Allerdings gilt eine Ausnahme: Fällt das E n d e der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der darauf folgende Werktag als Fristende.
Beispiel: Sie erhalten eine Kündigung am Donnerstag, 10. April 2008. Fristablauf wäre eigentlich drei Wochen später, am Donnerstag, 1. Mai 2008. Allerdings handelt es sich beim 1. Mai um einen Feiertag, der nicht mitgezählt wird. Also kann eine Kündigungsschutzklage bis zum darauf folgenden Werktag, Freitag, 2. April 2008, 0 Uhr, beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Was passiert, wenn ich im Urlaub bin?
Auch wer eine Kündigung während des Urlaubs zugestellt bekommt, muss innerhalb von drei Wochen reagieren. Geht das nicht, weil der Urlaubsflieger erst am Tag nach Ablauf der Frist zu Hause ankommt, kann das Gericht die Klage nachträglich zulassen. So steht es in § 4 Kündigungsschutzgesetz.
Ab wann läuft die Frist?
Sie beginnt an dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung vorliegt. Also nicht am Tag, an dem der Vorgesetzte sagt: "Ich werde Sie raus schmeißen!" Sondern am Tag, an dem das Schreiben mit der Kündigung zum Beispiel im Briefkasten steckt oder dieses Schriftstück bei der Arbeit übergeben wird.
Zählen Samstage und Sonntage mit?
Eigentlich ja. Denn wenn am Freitag gekündigt wird, läuft die Frist drei Wochen später am Freitag um 0 Uhr ab.
Allerdings gilt eine Ausnahme: Fällt das E n d e der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag, gilt der darauf folgende Werktag als Fristende.
Beispiel: Sie erhalten eine Kündigung am Donnerstag, 10. April 2008. Fristablauf wäre eigentlich drei Wochen später, am Donnerstag, 1. Mai 2008. Allerdings handelt es sich beim 1. Mai um einen Feiertag, der nicht mitgezählt wird. Also kann eine Kündigungsschutzklage bis zum darauf folgenden Werktag, Freitag, 2. April 2008, 0 Uhr, beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Was passiert, wenn ich im Urlaub bin?
Auch wer eine Kündigung während des Urlaubs zugestellt bekommt, muss innerhalb von drei Wochen reagieren. Geht das nicht, weil der Urlaubsflieger erst am Tag nach Ablauf der Frist zu Hause ankommt, kann das Gericht die Klage nachträglich zulassen. So steht es in § 4 Kündigungsschutzgesetz.
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Quelle: http://www.wz-anwaelte.de/Archiv/45/Gefeuert_Wie_schnell_muss_ich_reagieren


