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Kündigungsschutz
 
Fristlose Kündigung. Wie kann ich mich jetzt wehren?
 
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Fristlose Kündigung. Wie kann ich mich jetzt wehren?

Hamburg/Berlin, 8. Juni 2012 – Sie sind fristlos gekündigt? Immer mehr Arbeitgeber wollen schon bei einem kleinen Verdacht oder einer Mini-Verfehlung ihre Mitarbeiter von heute auf morgen kündigen. Wehren Sie sich!

----- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----

So erreichte uns gerade der Anruf einer technischen Zeichnerin. Sie erhielt um 6.30 Uhr die Nachricht, dass ein Familienmitglied bei einem Unfall ums Leben gekommen war – und konnte nichts mehr denken, fühlen, schon gar nicht handeln. Sie ist an diesem Tag auch nicht zur Arbeit gegangen, rief auch nicht dort an. Am Morgen darauf meldete sie sich per SMS bei zwei Kolleginnen, dass sie sich in ärztliche Behandlung begebe. Sie schickte eine E-Mail an ihren Arbeitgeber. Zwei Tage nach der Schock-Nachricht vom Tode ihres Familienmitgliedes, erhielt sie per Einschreiben ihre fristlose Kündigung.

Was tun?

Ganz wichtig: Geben sie nicht auf! Gegen fast jede fristlose Kündigung kann man etwas unternehmen! Sie bekommen dann zwar in den wenigsten Fällen Ihren Job zurück, aber es gilt dann zumindest die ordentliche Kündigungsfrist – und Sie erhalten keine Drei-Monats-Sperre von der Agentur für Arbeit.

Sie haben Fragen zur fristlosen Kündigung oder anderen arbeitsrechtlichen Problemen? Rufen Sie an unter 030 288 78 600!

Beispiel: Sie verdienen 1.500,00 Euro im Monat. Ihnen wird am 3. November 2012 fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende. Ist die Kündigung unwirksam, bekommen Sie bis Ende März 2013 Ihr Gehalt weiter gezahlt. Das macht in diesem Fall knapp 6.000,00 Euro aus. Und eine Sperre von drei Monaten bei der Agentur können Sie dann häufig auch umgehen. Das bedeutet noch einmal rund 2.700,00 Euro.

Wie kann ich mich wehren?

Handeln sie schnell. Sie haben nur drei Wochen Zeit! Ab dem Tag, an dem Sie die fristlose Kündigung bekommen haben, läuft eine Frist. Erheben Sie nicht spätestens drei Wochen danach Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, ist die Kündigung wirksam – egal, ob sie berechtigt war oder nicht!

Wie berechne ich die Klage-Frist?

Sie nehmen einfach den Wochentag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Zum Beispiel ein Dienstag. Dann zählen Sie im Wochen-Kalender bis drei – und genau am Dienstag in drei Wochen läuft die Frist ab. Sie müssen Ihre Klage bis spätestens in der letzten Sekunde der Nacht des Dienstages beim Arbeitsgericht in den Briefkasten geworfen haben.   

Beispiel: Die Kündigung haben Sie am Dienstag, 5. Juni 2012, bekommen. Dann läuft die Frist mit Ende des Dienstages, 26. Juni 2012, ab.

Die Beweise scheinen erdrückend. Hat meine Klage trotzdem Erfolg?

In vielen Fällen ja. Einer unserer Mandanten hatte auf der Tankstelle das Benzin nicht in den Dienstwagen gefüllt, sondern in den eigenen Kanister – und trotzdem die Rechnung der Firma vorgelegt. Später legte ihm sein Betriebsleiter eine Videoaufnahme von der Tankstelle vor, auf der unser Mandant sehen konnte, was er getan und dabei ertappt hatte. Trotz dieser erdrückenden Beweislage konnten wir die fristlose Kündigung abwenden – er erhielt später noch drei Monate Gehalt und wurde vom der Agentur für Arbeit nicht gesperrt!

Noch ein Beispiel: eine Mandantin rief an und sagte, sie habe als Buchhalterin ihrer Schwester helfen wollen. Ja, und? Sie habe in die Kasse gegriffen. 10.000,00 Euro entwendet. Das sei aufgefallen. Sie habe das Geld zurück gezahlt. Und nun, nach vier Wochen, wolle ihr Chef ihr Kündigung. Selbst hier war eine fristlose Kündigung nicht zulässig! Denn der Arbeitgeber hätte innerhalb von zwei Wochen kündigen müssen, nachdem er von dem Griff in die Firmenkasse erfahren hatte. So aber hatte die Mandantin noch Anspruch auf fünf Monatsgehälter, das war ihre normale Kündigungsfrist. sie verdiente rund 5.000,00 Euro im Monat.

Welche Tricks können wir bei der Verteidigung anwenden?

Auch bei scheinbar eindeutigen Fällen, dürfen den Chefs keine Fehler unterlaufen. Sie können prüfen: Ist die Kündigung schriftlich erfolgt? Hat der Geschäftsführer sei auch eigenhändig unterschrieben? Wurde mein Betriebsrat dazu angehört? Können sie eine Frage mit Nein beantworten, gewinnen Sie den Kündigungsschutzprozess.

Woran scheitern die Chefs?

Sie fragen sich häufig nicht, ob der Arbeitnehmer gute Gründe für sein Verhalten hatte. Die Mandantin, die die Nachricht vom Tode ihres Familienmitgliedes erhalten hat, kann demnach nicht einfach fristlos gekündigt werden. Fehler unterlaufen den Firmenleitern auch bei Verdachts-Kündigungen: Wenn sie den Arbeitnehmer nicht dazu anhören, ist die fristlose Kündigung null und nichtig.

Mir wird ein Diebstahl oder eine andere Straftat vorgeworfen. Wie muss ich reagieren?

Fordern Sie, dass Sie sich über einen Rechtsanwalt äußern können. Wird das ignoriert, ist die fristlose Kündigung unwirksam. So hat es das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (6 Sa 1121/09). In diesem Fall sollte ein Filialleiter wegen einer angeblichen Unterschlagung von 5 Euro das Unternehmen von einem Tag auf den anderen verlassen.

Sie haben mehr Fragen? Sollten Sie weitere Infos zur fristlosen Kündigung brauchen, rufen Sie uns unter 030 288 78 600 an!