http://wz-anwaelte.de
Betriebsräte
 
Aufhebungsverträge. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Rollstuhlfahrer bei der Arbeit.
 
Artikel verschicken
 
Von *
 
An *
 
Text
 
 
 
 
wz-anwaelte.de Tipp

Wer einen Aufhebungsvertrag verhindern möchte, muss alles dafür tun, als Schwerbehindertenvertreter, rechtzeitig an Informationen zu kommen. Das geht am besten über einen guten Draht zur Belegschaft und dem wiederholten Angebot, sich für die Belange der Kolleginnnen und Kollegen einzusetzen. Von Vorteil sind auch Veröffentlichungen am Schwarzen Brett oder in der Betriebszeitung. Ein Unterlassungsanspruch gegen den Aufhebungsvertrag besteht nur bis zur Unterschrift durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber..

Aufhebungsverträge. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

Erfurt/Berlin/Hamburg, 14. März 2012 – Die Schwerbehinderten-vertretung ist auch beim Abschluss von Aufhebungsverträgen zu beteiligen (BAG, Urteil vom 14. März 2012 - 7 ABR 67/10).

Der Fall:

Der Arbeitgeber betreibt unter anderem ein Krankenhaus, wo es eine beschwerte sich hierüber beim Arbeitgeber. Sie ist der Ansicht, ihr stehe nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Recht auf Unterrichtung über die Anbahnung eines Aufhebungsvertrages mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter zu. Ebenso sei der Arbeitgeber verpflichtet, vor der Entscheidung über den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit dem schwerbehinderten Mitarbeiter die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Der Arbeitgeber bestritt das Recht der Schwerbehindertenvertretung auf Beteiligung.

Die Entscheidung:

Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Unterlassungsanspruch bezogen auf die konkrete Maßnahme. Denn mit Vollzug der Maßnahme, hier des Aufhebungsvertrages, ist der Anspruch erloschen. Ein Recht auf Rückgängigmachung der Entscheidung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Schwerbehindertenvertretung hat aber einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch.

Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Der Aufhebungsvertrag mit einem schwerbehinderten Mitarbeiter ist eine grundsätzliche Angelegenheit. Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht nur zu unterrichten über Bewerbungen, Einstellungen, Reaktivierungen, Übertragung von Leitungsfunktionen, Disziplinarverfahren, Versetzungen, Abordnungen, sondern auch von Entlassungen auch in der Form der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses und solchen personellen Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen unmittelbar betreffen.

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht nur bei Maßnahmen zu beteiligen, die der Arbeitgeber einseitig treffen kann. Der Begriff der Angelegenheiten ist wegen des Schutzzweckes weit auszulegen.

Das Beteiligungsrecht steht auch nicht zur Disposition des schwerbehinderten Menschen, des Arbeitgebers oder Dienstherrn oder der Schwerbehindertenvertretung.

Die Richter stellten klar, dass die gesetzliche Vorschrift, nämlich die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nachzuholen, auch keine Ausschlussfrist oder zeitliche Grenze für die Nachholung der Beteiligung darstellt. Keineswegs wird die Entscheidung nach sieben Tagen automatisch wirksam oder die fehlende Beteiligung geheilt.

Da hier der Arbeitgeber das Recht auf Beteiligung ganz bestreitet, steht der Schwerbehindertenvertretung auch ohne konkrete Störung einen vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Denn nur so kann der Schutz gewährleistet werden. Der Arbeitgeber könnte sonst die Beteiligungsrechte irreparabel verletzen.