
Nicht entschieden wurde, ob sich der Arbeitgeber vor der Einstellung nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung erkundigten dürfe. Denn darauf kam es auch in diesem Fall nicht an. Es ist davon auszugehen, dass ein Fragerecht nach der Schwerbehinderung nicht besteht. Denn der Arbeitgeber ist nur berechtigt, die Eignung für die jeweilige Stellung zu prüfen (Beispiel: Können Sie Lasten von 15 Kilo heben?). Und auch das muss erforderlich und angemessen sein.
Bewerbungs-Lügen können zur Anfechtung berechtigten
Erfurt/Berlin/Hamburg, 7. Juli 2011 – Die falsche Antwort auf eine bei der Einstellung zulässig gestellten Frage kann Arbeitgeber berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10.
Der Fall
Die Arbeitnehmerin ist schwerbehindert. Bei der Einstellung hat sie im Personalfragebogen bei der Frage, ob sie schwerbehindert oder gleichgestellt sei, die Rubrik „Nein“ angekreuzt. Nachdem der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung erfahren hat, erklärt er die Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung. Außerdem kündigte er fristlos, hilfsweise ordentlich. Vor dem Arbeitgsgericht erklärt er,
die Frage nach der anerkannten Schwerbehinderung oder Gleichstellung sei in erster Linie erfolgt, um die Schwerbehindertenquote erhöhen zu können. Bei wahrheitsgemäßer Antwort hätte die Arbeitnehmerin ihre Chancen auf Einstellung sogar erhöht und wäre genauso eingestellt worden.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass sowohl die Anfechtung als auch die Kündigung unwirksam sind. Nach Ansicht der Richter kann die falsche Beantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage den Arbeitgeber durchaus dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Die Täuschung muss aber für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich sein. Wirkt sich die Täuschung im Arbeitsverhältnis weiterhin aus, kommt zudem eine Kündigung in Betracht.
Vorliegend ist die Täuschung jedoch nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrags gewesen. Denn der Arbeitgeber hat ausdrücklich erklärt, die Arbeitnehmerin auch einzustellen, wenn diese die Frage wahrheitsgemäß beantwortet hätte. Anfechtung und Kündigung können nicht darauf gestützt werden, dass die Arbeitnehmerin sie zugleich über ihre Ehrlichkeit getäuscht hat. Denn die Annahme, die Arbeitnehmerin sei ehrlich, beruhte nämlich nicht auf deren falscher Antwort.
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