Wer krank ist, sich nicht abmeldet, riskiert fristlose Kündigung
Mainz/Berlin/Hamburg, 19. Januar 2012 – Wer sich mehrere Tage nicht krank meldet, kann nach Abmahnung fristlos gekündigt werden (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 - 10 Sa 593/11).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------
Der Fall:
Ein Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Kolleginnen und Kollegen erschien nicht zur Arbeit. 14 Monate war er bereits in diesem Unternehmen tätig, aber an diesem Tag blieb er aus – und niemand im Betrieb wusste, warum.
Das Problem: In seinem Arbeitsvertrag stand, dass er sich bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankehiet oder bei einer sonstigen entschuldbaren Verhinderung melden musste. Und zwar unverzüglich, spätestens bis zum Beginn seiner Arbeitszeit. Er hatte dabei mitzuteilen, warum und wie lang er nicht arbeiten könne. Außerdem stand im Vertrag, dass er seine Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Krankheitstag durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes nachzuweisen hatte ("gelber Schein").
Der Angestellte blieb einfach aus – meldete sich nicht. Nach zwei Tagen mahnte ihn der Arbeitgeber ab. Trotz allem erschien der Angestellte zwei weitere Tage nicht. Da kündigte der Arbeitgeber fristlos. Später trudelte sein "gelber Schein" ein.
Die Entscheidung:
Das Gericht gab dem Chef recht.
Es hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für wirksam. Der Arbeitnehmer hätte außerdem aufgrund der eindeutigen Abmahnung erkennen müssen, dass der Arbeitgeber auf die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten besteht. Gerade in einem Kleinbetrieb sei der Arbeitgeber auf die Zuverlässigkeit seiner Mitarbeiter angewiesen. Der Kläger hat sich nach Zugang der Abmahnung zu viel Zeit gelassen, seiner Anzeige- und Nachweispflicht nachzukommen. Dadurch hat der Arbeitnehmer hartnäckig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.
Da das Arbeitsverhältnis nur 14 Monate bestanden hat, fällt die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers aus. Und das, obwohl der Arbeitnehmer „nur“ vier Tage fehlte und er die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit – wenn auch verspätet – dem Arbeitgeber zugesandt hatte.
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