
Das neue Urteil aus Europa wird sich wahrscheinlich noch nicht für sehr viele Arbeitnehmer auswirken. Denn für die wenigsten Beschäftigten gelten Tarifverträge, die die hier entschiedene lange Frist vorsehen. Dass sich diese Frist in den Arbietsverträgen findet, ist bislang auch eher unwahrscheinlich. In den meisten Fällen steht gar keine Frist in den Klauselwerken, in anderen Fällen wird die Frist wahrscheinlich zu kurz sein – und damit unwirksam. Wer allerdings einen neuen Arbietsvertrag unterschreibt, wird genau darauf achten müssen, ob der Urlaub später verfällt. Das kann auch verhandelt werden.
Für Arbeitgeber bedeutet das Urteil, dass sie nun ihre Arbeitsverträge anpassen sollten. In den Passus zum Urlaub wird der vorausschauende Arbeitgeber die lange Verfallfrist aufnehmen. Zwar behandelten die Straßburger Richter allein eine Frist nach Tarifvertrag, den starke Verhandlungspartner für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt haben. Allerdings sind die Gründe für die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auch auf die Arbeitsverträge übertragbar.
Europäische Richter begrenzen das Ansammeln von Urlaub
Straßburg/Hamburg/Berlin, 22. November 2011 – Arbeitgeber atmen auf: Urlaub kann bei Krankheit nicht länger endlos angespart werden. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof (C-214/10).
Der Fall:
Geklagt hatte Herr Schulte. Er erlitt im Jahr 2002 einen Infarkt – ist seitdem schwerbehindert und arbeitsunfähig. Im August 2008 endete sein Arbeitsverhältnis – er bezog bis dahin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
--------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Nachdem der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, im Grunde nicht verfällt, erhob Herr Schulte Klage und verlangte die Auszahlung (Abgeltung) seines Urlaubs, den er in den Jahren 2006, 2007 und 2008 wegen seiner Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen konnte.
Dabei handelte es sich um 30 Tage pro Jahr, die im Tarifvertrag standen. Dort war aber auch die Klausel hineingeschrieben worden, dass der Urlaub, der wegen Krankheit nicht verfällt, spätestens 15 Monate nach dem Kalenderjahr erlischt, in dem der Urlaub beansprucht werden konnte (Bezugszeitraum).
Hintergrund ist, dass wir unseren Urlaub in dem Jahr, in dem er anfällt, eigentlich auch nehmen müssen. Also müssen wir den Urlaub für 2011 auch bis zum 31. Dezember 2011 vollständig genommen haben. Nur wenn betriebliche oder persönliche Gründe es rechtfertigen, können wir den Urlaub ins kommende Jahr übertragen – laut Bundes-Urlaubsgesetz bis zum 31. März des folgenden Jahres. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarung können aber auch längere Übertragungsfristen vorsehen.
Im Fall von Herrn Schulte konnte der Urlaub bis zu 15 Monate verlegt werden, also bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Herr Schulte wollte aber, dass er auch noch Urlaub ausgezahlt bekommt, der länger als diese 15 Monate her war. Das Landesarbeitsgericht Hamm zweifelte daran, dass dies okay sei und schickte die Sache nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof. Dort verkündeten die Richter, dass der Urlaub von Herrn Schulte spätesten 15 Monate nach dem Kalenderjahr, für den er genommen werden konnte, verfällt.
Das bedeutet: Herr Schulte und auch alle anderen Arbeitnehmer, die einen entsprechenden Passus in ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung finden, können den Urlaub, der ihnen wegen einer Krankheit entgangen ist, nicht unbegrenzt geltend machen.
Dieser Übertragungszeitraum muss – so die Richter – allerdings die Dauer des Bezugszeitraumes, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Das bedeutet: Die Übertragungsphase muss deutlich länger sein als die 12 Monate, in denen der Urlaub eigentlich genommen werden kann. Im konkreten Fall waren es 15 Monate, das empfanden die Richter als deutlich genug.
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