Betriebsrat scheitert mit Klage auf Übernahme
Berlin, 4. November 2011 – Ein befristet eingestellter Betriebsrat wollte vor Gericht die Übernahme in einen unbefristeten Arbeitsvertrag erstreiten – und scheiterte jetzt vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (13 Sa 1549/11).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Waitschies -----------
Die Richter erklärten, der Betriebsrat sei gegenüber anderen Mitarbeitern nicht benachteiligt worden – weil der Arbeitgeber neben normalen Arbeitnehmern auch anderen Betriebsräten einen unbefristeten Vertrag angeboten hätte.
Dies Urteil überrascht, steht es doch im Widerspruch zum Urteil des Arbeitsgerichtes München, das einen Betriebsrat eben diesen Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag in einer Entscheidung vom 8. Oktober 2010 im Grundsatz bei einer sachgrundlosen Befristung zugebilligt hatte (24 Ca 861/10).
Dem Berliner Kläger nützte das nicht. Das Berliner Gericht entschied gegen ihn. Er war freigestellter Betriebsrat in einem Callcenter. Er erklärte, er sei wegen seiner Betriebsrats-Arbeit nicht übernommen worden.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und das Arbeitsgericht Berlin schrieben in ihren Urteilen, dass sich ein Anspruch eines Betriebsrates auf Übernahme allein daraus ergeben könne, dass er nach § 78 Betriebsverfassungsgesetz gegenüber anderen Mitarbeitern benachteiligt werde.
Die Münchener Arbeitsrichter leiteten dagegen einen Anspruch auf die Übernahme aus dem Europarecht her. Ist ein Betriebsrat ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG eingestellt, soll er sich demnach auf einen Mindestschutz berufen können, der sich aus Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG und auf Grund der Artikel 27 und 30 der seit dem 1. Dezember 2009 geltenden europäischen Grundrechtscharta ergibt.
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