
Die Selbstorganisation des Betriebsrats wird umfangreich geschützt. Er kann nach pflichtgemäßen Ermessen über seine Ausstattung (Büro, PC, Telefon, sachliche Mittel), über seine Fortbildung (Schulungen) und über seine Freistellung bestimmen. Der Arbeitgeber kann darin nicht eingreifen. Bedenklich wird es nur, wenn der Betriebsrat über das Ziel hinaus schießt und zum Beispiel nicht erforderliche Kosten auslöst. Bis dahin hat er aber einen erheblichen Spielraum, den er sinnvoll nutzen sollte.
Betriebsräte bestimmen über eigene Angelegenheiten selbst
Berlin, 4. März 2011 – Der Betriebsrat bestimmt allein, wie sich seine Mitglieder am Betriebsrat-PC anmelden müssen. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg (AZ: 10 TaBV 1984/10).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------
Der Fall: Der Arbeitgeber stellten den Mitgliedern des Betriebsrates einen Personal-Computer. Den durfte ein Betriebsratmitglied aber nur nutzen, wenn er vom Arbeitgeber eine persönliche Berechtigung erhalten hat. Außerdem protokollierte der Proxy-Server unter anderem auch den jeweiligen Benutzernamen, die Quell-IP-Adresse, die Ziel-IP-Adresse sowie die jeweils kompletten HTML-Seiten. Diese Daten werden zur Erstellung von drei personenbezogenen Auswertungen verwandt, nämlich
- Top Benutzer, die trotz Warnhinweis zugegriffen haben,
- aktivste Surfer und
- aktivste Download-Benutzer.
Dagegen wehrte sich der Betriebsrat und verlangte, dass der Arbeitgeber für den Betriebsrat insgesamt eine Berechtigung erteilen muss. Ein individualisierter Nutzeraccount sei abzulehnen. So könne der Arbeitgeber einzelne Betriebsratsmitglieder überwachen. Außerdem verhindere der individualisierte Zugang, dass Ersatzmitglieder ihre Aufgaben sachgerecht wahrnehmen konnten. Denn für diese gebe es keinen entsprechenden Zugang.
Der Arbeitgeber hielt dagegen, dass er auch aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes dazu verpflichtet sei, den Zugang zu individualisieren. Schließlich werden auf dem PC des Betriebsrats personenbezogene Daten verarbeitet. Außerdem könne er das bestimmen und für einheitliche Handhabung der PC-Nutzung im Unternehmen sorgen.
Die Richter in Berlin gaben dem Betriebsrat Recht.
Grundgedanke des Betriebsverfassungsgesetzes ist, dass zwischen Arbeitgeber und der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft Interessengegensätze bestehen, die des Ausgleichs bedürfen. Ein angemessener Ausgleich ist aber nur möglich, wenn jede Seite unabhängig und autonom seine Interessen wahrnimmt. Und dafür muss sich der Betriebsrat unabhängig eine Meinung bilden, also insbesondere Verhandlungsziele und mögliche Kompromisslinien bestimmen können.
Die insoweit bestehende Unabhängigkeit von Betriebsrat und Arbeitgeber ist ein Strukturprinzip der Betriebsverfassung. Daher bedürfen Eingriffe in die Selbstorganisation des Betriebsrates einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Selbst lückenhafte Gesetze wie das BDSG sind im Lichte dieses Strukturprinzips auszulegen. Deshalb darf beispielsweise auch der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht die Tätigkeit des Betriebsrates kontrollieren (BAG, Beschluss vom 11. November 1997 - 1 ABR 21/97).
Zwar muss der Betriebsrat die jeweils geltenden betrieblichen Datenschutzbestimmungen einhalten (BAG, Beschluss vom 12. August 2009 - 7 ABR 15/08). Allerdings kann er diese Regeln nach pflichtgemäßen Ermessen soweit wie nötig ergänzen oder abändern. Daher kann er entscheiden, welche technischen oder organisatorischen Vorkehrungen zu treffen sind, um gespeicherte Daten vor unbefugtem Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen zu schützen oder wie er eine wirksame Weitergabekontrolle sicherstellt.
Ein einheitlicher Acccount für den Betriebsrat überschreitet das pflichtgemäße Ermessen nicht. Der Betriebsrat ist ohnehin verpflichtet, personenbezogene Daten zu schützen. So hat er diese zum Beispiel bei Einstellung (§ 99 Abs. 1 BetrVG), Kündigung (§ 102 Abs. 1 BetrVG) oder bei Mitwirkung am Mitarbeitergespräch (§ 82 Abs. 2 BetrVG) vertraulich zu behandeln. Damit ist auch dem Schutzbedürfnis der betroffenen Arbeitnehmer und dem Schutzinteresse des Arbeitgebers hinreichend entsprochen.
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