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Lohn und Gehalt
 
Zeitarbeitnehmer können rückwirkend mehr Geld fordern
Harter Spruch gegen die Arbeitgeber.
 
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Alle Arbeitnehmer der Leiharbeitsbranche oder Zeitarbeitsbranche sollten prüfen: Galt für ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)? Wenn ja, sollten sie ihre Entgeltdifferenzen geltend machen. Und zwar die zwischen ihrem bisherigen Gehalt und dem, der für vergleichbare Arbeitnehmer der Entleiher, also beim jeweiligen Einsatzort galt. Und sollten diese zudem weitere Leistungen oder einen höheren Urlaub erhalten haben, können sie auch diesen einklagen. Und zwar fast unbegrenzt rückwirkend (Ivailo Ziegenhagen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin).

Zeitarbeitnehmer können rückwirkend mehr Geld fordern

Berlin/Erfurt, 23. März 2011 – Herber Schlag für Arbeitgeber in der Zeitarbeit: Leiharbeitnehmer können Entgeltdifferenzen zum Lohn der Stammbelegschaft fast unbegrenzt rückwirkend fordern (AZ: 5 AZR 7/10). Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass von den Arbeitgebern  geschlossenen Tarifverträge teilweise unwirksam waren.

---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber (Verleiher) als Leiharbeitnehmer bei einem anderen Unternehmen (Entleiher) eingesetzt. Dort erhielten die Arbeitnehmer eine höhere Vergütung als er. Nunmehr forderte er eine Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthält keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen.

Der Verleiher machte geltend, dass für Arbeitnehmer der Stammbelegschaft die tarifvertragliche Ausschlussfrist geltend würde. Und diese hatte der Arbeitnehmer nicht eingehalten. Die Vorinstanz (LAG München, Urteil vom 12.11.2009 - 3 Sa 579/09) entschied gegen den Arbeitnehmer. Zwar hat er einen Anspruch auf dieselben Arbeitsbedingungen und daher auch auf die Vergütungsnachzahlung. Schließlich ist die niedrigere Vergütungsvereinbarung unwirksam (§ 9 Ziff. 2 AÜG) und der Verleiher muss das Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Entleihers zahlen (10 Abs. 4 AÜG). Aber wenn er denselben Lohn haben will, dann muss für ihn auch dieselbe Ausschlussfrist gelten.

Die Richter in Erfurt sahen das anders. Die beim Entleiher geltende Ausschlussfristen gehören nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Dazu zählt nur das Entgelt oder besipielsweise der Urlaub.

 

 
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1 Kommentar
01
traiggeri
06.09.2011 | 06:08
Girmaffix jufufduy Nalkglake