
Leiharbeitnehmer müssen prüfen, welche Bedingungen bei den Entleihern gegolten haben, bei denen sie im Einsatz waren. Hier können die örtlich zuständigen Betriebsräte oder DGB-Gewerkschaften (IG Metall, IG BCE, ver.di ...) Auskunft geben. Die Entgeltdifferenzen oder Urlaubssaldi müssen rechtzeitig geltend gemacht werden (Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen).
Tausende Zeitarbeiter können mehr Geld fordern
Berlin, Erfurt, 14. Dezember 2010 - Tausende Zeitarbeitnehmer können auf mehr Geld hoffen. Grund: Ihr Billig-Tarifvertrag ist unwirksam. Nun müssen sie das gleiche Geld wie die Stammarbeiter verdienen, so das Bundesarbeitsgericht (AZ: 1 ABR 19/10).
---------- Von Fachanwalt für Arbeitsrecht Ivailo Ziegenhagen -----------
Die Richter beschlossen: Der Zusammenschluss christlicher Gewerkschaften, die CGZP, ist nicht in der Lage, selbst einen Tarifvertrag zu unterschreiben. Damit sind alle von ihr ausgehandelten Tarifverträge unwirksam.
Die Folge:
Unzählige Zeitarbeitnehmer müssen nun mehr Geld bekommen. Denn in Europa gilt die Regel des "equal pay" – ein Zeitarbeitnehmer muss so viel Geld wie die Stambelegschaft verdienen – wenn nicht ein Tarifvertrag das ausdrücklich anders festlegt.
Und viele genau dieser Tarifverträge wurden jetzt für ungültig erklärt!
Das bedeutet: Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsbedingungen nach Tarifverträgen der CGZP geregelt waren, können nun die Differenz zu eventuell besseren Arbeitsbedingungen bei dem jeweiligen Entleiher geltend machen. Galt beispielsweise im Tarifvertrag der CGZP ein Entgelt von 7,50 Euro und beim Arbeitgeber, bei dem sie eingesetzt waren, 12,50 Euro, so kann jeder Leiharbeitnehmer die Differenz von 5,00 Euro/ Stunde einfordern. Auf die Arbeitgeber der Zeitarbeitsbranche kommen erhebliche Nachforderungen zu.
Wie ist es zu dieser Entscheidung gekommen?
Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) hatte mit dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. sowie der Bundesvereinigung Deutscher Dienstleistungsunternehmen e. V diverse Tarifverträge ausgehandelt. Diese sahen vielfach schlechtere Bedingungen vor als parallele Tarifverträge von ver.di oder anderen DGB-Gewerkschaften.
Das wollte ver.di und das Land Berlin nicht hinnehmen. Sie meinten, dass die CGZP nicht tariffähig sei und daher keine Tarifverträge schließen könne. Wie schon das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 23 TaBV 1016/09) waren auch die Richter in Erfurt dieser Ansicht.
Dabei ging es nicht um die Frage, ob die in der Tarifgemeinschaft zusammen geschlossenen Gewerkschaften – wie beispielsweise die Christliche Gewerkschaft Metall oder die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst – sozial mächtig oder von Arbeitgebern gesteuerte Scheingewerkschaften sind. Es ging um Formales. Und dabei hatten die CGZP Fehler gemacht. Sie hätte unter anderem nur dann als Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz die Einzelgewerkschaften wirksam vertreten können, wenn sich diese im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hätten. Das hatten sie nicht getan. Zudem war der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich über die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehend, also zu weit.
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