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"Emmely" gewinnt. Kündigung wegen Unterschlagung zweier Wertbons rechtswidrig
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"Emmely" gewinnt. Kündigung wegen Unterschlagung zweier Wertbons rechtswidrig

Berlin/Erfurt, 10. Juni 2010 – Riesen-Überraschung im Fall "Emmely": Die Kassiererin, die zwei Leergutbons im Wert von insgesamt 1,30 Euro zum eigenen Vorteil eingelöst hatte, gewann vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Die Kündigung ist unwirksam. Die Kette Kaiser's muss "Emmely" nun wieder einstellen!

Das Urteil ist ein juristischer Paukenschlag: Die Bundesarbeitsrichter verabschieden sich offenbar von der jahrzehntelangen Auffassung, dass auch Bagatell-Straftaten zur fristlosen Kündigung – jedenfalls zu ordentlichen – berechtigen.

Das ist seit heute anders. Was genau war passiert?

Die Klägerin ist seit April 1977 bei Kaiser's und deren Rechtsvorgängerinnen als Kassiererin beschäftigt. Am 12. Januar 2008 wurden in ihrer Filiale zwei Leergutbons im Wert von 48 und 82 Cent aufgefunden. Der Filialleiter gab "Emmely" die Bons – falls doch noch ein Kunde nach ihnen fragen sollte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin geht davon aus, dass "Emmely" die beiden Bons bei einem privaten Einkauf zehn Tage später bei einer Kollegin einlöste. Im Prozess in Berlin hat "Emmely" vehement bestritten, die Bons an sich genommen zu haben. Vielmehr habe sie sich möglicherweise unbeliebt gemacht – weil sie an gewerkschaftlichen Aktionen Ende 2007 teilgenommen hatte.

Außerdem schob sie vor der Kündigung die Schuld auf ihre Kolleginnen: Die hätten sie ihr ins Portemonnaie stecken können. Möglicherweise hätten dies auch ihre eigenen Töchter getan.

Kaiser's ließ sich darauf nicht ein, kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos – und vorsorglich fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Berlin und auch die zweite Instanz hielten die Kündigung für rechtmäßig. Beobachter gaben "Emmely" nicht den Hauch einer Chance – weil die Sache nach geltender Auffassung des höchsten deutschen Arbeitsgerichtes klar zu sein schien.

Doch nun die juristische Bombe: Das Bundesarbeitsgericht hält die fristlose Kündigung für unwirksam. Und selbst die ordentliche Kündigung soll rechtswidrig sein.

Die Richter führen zur Begründung in einer Pressemitteilung aus:

"Der Vertragsverstoß ist schwerwiegend. Er berührte den Kernbereich der Arbeitsaufgaben einer Kassiererin und hat damit trotz des geringen Werts der Pfandbons das Vertrauensverhältnis der Parteien objektiv erheblich belastet. Als Einzelhandelsunternehmen ist die Beklagte besonders anfällig dafür, in der Summe hohe Einbußen durch eine Vielzahl für sich genommen geringfügiger Schädigungen zu erleiden. Dagegen konnte das Prozessverhalten der Klägerin nicht zu ihren Lasten gehen. Es lässt keine Rückschlüsse auf eine vertragsrelevante Unzuverlässigkeit zu. Es erschöpfte sich in einer möglicherweise ungeschickten und widersprüchlichen Verteidigung. Letztlich überwiegen angesichts der mit einer Kündigung verbundenen schwerwiegenden Einbußen die zu Gunsten der Klägerin in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte. Dazu gehört insbesondere die über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufene Beschäftigung, durch die sich die Klägerin ein hohes Maß an Vertrauen erwarb. Dieses Vertrauen konnte durch den in vieler Hinsicht atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war auch auf die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Beklagten Bedacht zu nehmen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken." 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009 - 7 Sa 2017/08 -